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Wirtschaftsstrafrecht

Im Lauf der Zeit hat sich in meiner Praxis neben dem allgemeinen Strafrecht ein Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkt im Wirtschaftsstrafrecht herausgebildet. Hier geht es regelmäßig um die nachträgliche Bewertung komplexer wirtschaftlicher Entscheidungen durch die Staatsanwaltschaft. Dies ist keineswegs nur ein Problem der großen Konzerne, sondern betrifft auch mittelständische und kleine Unternehmen. Neben der Verteidigung gegen den Tatvorwurf stehen im Fokus der anwaltlichen Tätigkeit regelmäßig die Vermeidung von Reputationsschäden und drohenden Nebenfolgen einer Sanktion, die für das Unternehmen oder den Beschuldigten gravierende Konsequenzen haben können. Im weiten Feld des Wirtschaftsstrafrechts habe ich die folgenden Tätigkeitsschwerpunkte:

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Arbeitsstrafrecht

Dieser Bereich des Strafrechts ist außerordentlich weit und umfasst zahlreiche Delikte und Ordnungswidrigkeiten, die Sachverhalte aus der Welt der Arbeit betreffen und vornehmlich an den Arbeitgeber adressiert sind. Klassische Beispiele sind Arbeitsunfälle oder der Verstoß gegen Vorschriften des Arbeitsschutzes, wie etwa das ArbZG. Typisch sind auch Verstöße gegen das MiLoG und die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen (§266a StGB), Schwarzarbeit und Steuerdelikte. Auch dort, wo Verstöße „nur“ als Ordnungswidrigkeiten sanktioniert sind, drohen empfindliche Geldbußen und Einziehungsmaßnahmen.

Ich verfüge über Erfahrungen sowohl bei der Verteidigung von beschuldigten Arbeitnehmern und Geschäftsleitern (CEOs) als auch der Begleitung interner Untersuchungen zu den Vorwürfen, sowie der Beratung und Vertretung des Unternehmens und der Koordinierung von Verteidigungsteams. Die Beratung des Unternehmens schließt Fragen des Umgangs mit aufsichtsbehördlichen Prüfungen, finanziellen Konsequenzen (Nachentrichtung von Beiträgen, Einziehung, Bußgelder) sonstigen Folgen (Registereintragungen und sonstige Konsequenzen) ein.

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Arzt- und Medizinstrafrecht

Auch dieser Bereich ist weit gefächert. Häufig betreffen die Vorwürfe mutmaßliche Fehler beim ärztlichen Eingriff (z.B. fahrlässige Körperverletzung/Tötung) oder bei der Abrechnung der ärztlichen Leistungen betreffen (sog. Abrechnungsbetrug). Seit einigen Jahren ist die Korruption im Gesundheitswesen durch eigene Tatbestände geregelt. In der Vergangenheit gab immer wieder groß angelegte Ermittlungen gegen Kliniken und dort beschäftigte Ärzte und Mitarbeiter. Nicht selten wurde die eigentliche Ermittlungsarbeit von durch die Klinik beauftragten privaten Spezialisten durchgeführt, sog. Internal Investigations. Dies wirft grundsätzliche Fragen nach den rechtsstaatlichen Standards solcher internen Erhebungen auf und löst besonderen Beratungsbedarf bei betroffenen Ärzten und Mitarbeitern aus, z. B. hinsichtlich ihrer arbeitsrechtlichen Mitwirkungspflichten. Der besondere Reiz und die Herausforderung dieses Rechtsgebietes liegen darin, dass die Verteidigung sich ein Verständnis für die spezielle Materie des Falles erarbeiten muss. Dies kann von der Frage, ob eine Behandlung angezeigt war und kunstgerecht durchgeführt wurde, bis hin zu schwierigen Fragen der Abrechnung reichen.

Ich verfüge über Erfahrung in diesem Bereich und habe zuletzt einen Chirurgen in einem Verfahren wegen fahrlässiger Tötung verteidigt, sowie einen angestellten Arzt in einer Klinik wegen Abrechnungsbetruges.

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Betrug und Untreue

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Obwohl zum allgemeinen Strafrecht gehörend, bedürfen Betrug und Untreue als Kerntatbestände des Wirtschaftsstrafrechts auch deshalb besonderer Erwähnung, weil sie in der Praxis von Rechtsanwalt von Schlieffen eine große Rolle spielen. Hinter beiden Tatbeständen verbergen sich oft komplizierte wirtschaftliche Sachverhalte und komplexe zivil- oder verwaltungsrechtliche Fragestellungen. Über den Tatbestand der Untreue sind in der jüngeren Vergangenheit immer stärker Risikoentscheidungen im Wirtschaftsleben, die sich später als (vermeintlich) unrichtig erwiesen haben, in das Visier staatsanwaltschaftliche Ermittlungen geraten. Hier besteht die große Gefahr, dass die tatsächlich eingetretene Entwicklung, in der Rückschau als zwangsläufig oder zumindest hoch wahrscheinlich angesehen werden. Frühzeitige Verteidigung ist notwendig, um solchen Festlegungen entgegenzutreten.

Ich habe in vielen Verfahren wegen Betrug und Untreue verteidigt und hat Erfahrung und Expertise mit der Aufbereitung der zivil- oder verwaltungsrechtlichen Hintergründe des Vorwurfs bei komplexen Sachverhalten.

Geldwäsche

Ermittlungen wegen des Verdachts der Geldwäsche haben seit einigen Jahren Hochkonjunktur. Nachdem die Meldepflichten stetig ausgeweitet, der Tatbestand durch den Verzicht auf einen Vortatenkatalog erweitert wurde und die Rechtsprechung - beispielsweise in Vermischungsfällen - zu einer weiten Auslegung neigt, dürfte dieser Trend fortbestehen. Da bereits die leichtfertige Begehung strafbar ist, bedarf es nicht viel für einen Anfangsverdacht und potentiell jeder, der mit einem Tatgegenstand „in Berührung“ gekommen ist, beispielsweise weil eine Überweisung über sein Konto lief, kann sich einem Ermittlungsverfahren ausgesetzt sehen. Auch hier ist eine frühzeitige Verteidigung sinnvoll. Wenn die inkriminierte Herkunft des Tatgegenstandes festgestellt ist, kann der Vorwurf der Leichtfertigkeit zu einer Art „subjektiven Beweislastumkehr“ führen, bei der der Beschuldigte beweisen muss, dass und warum er die vermeintlich eindeutigen „Zeichen“ nicht erkannt hat. Eine möglichst frühzeitige Verteidigung ist nicht zuletzt auch wegen der drohenden Maßnahmen zur Sicherung der Einziehung angezeigt.

Ich habe Erfahrung mit der Verteidigung gegen den Vorwurf der Geldwäsche in ganz unterschiedlichen Konstellationen.

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Image by Immo Wegmann

IT- und Datenschutzstrafrecht

Die voranschreitende  Digitalisierung führt dazu, dass weite Bereiche privater, wirtschaftlicher und zunehmend auch behördlicher Aktivitäten und Kommunikation auf Informationstechnologie basieren. Dabei fallen große Mengen digitaler Daten an. Zum Schutz der informationstechnologischen Systeme und der Daten wurden neue Straftaten- und Ordnungswidrigkeitentatbestände eingeführt, die teilweise sehr entlegen sind (z. B. § 398f SGB V) und das Arsenal der strafprozessualen Eingriffsbefugnisse wurde angepasst (z. B. §§ 100j, k StPO). Durch die DSGVO wurden die Obergrenzen der Bußgelder bei datenschutzrechtlichen Verstößen erheblich angehoben. Strafrechtliche Beratung und Verteidigung muss nicht nur mit den rechtlichen Rahmenbedingungen vertraut sein, sondern auch die zugrundeliegenden technischen Prozesse verstehen.

Seit vielen Jahren berate und verteidige ich Unternehmen und Einzelpersonen aus dem IT-Sektor. Neben dem spezifischen IT- und Datenschutzstrafrecht geht es auch um Äußerungs- und Schriftenverbreitungstatbestände aus dem allgemeinen Strafrecht oder das Marken- und das UrhG. Besondere Bedeutung hat neben der Frage nach dem Vorsatz bei automatisiertem Upload von Inhalten das Thema der Provider-Haftung, namentlich das sog. Host-Provider-Privileg (Art. 6 DSA). Ein weiteres Thema, das in der Praxis von Rechtsanwalt von Schlieffen eine wichtige Rolle spielt, ist der staatliche Zugriff auf Daten von Diensteanbietern, sei es durch klassische strafprozessuale Eingriffe wie Durchsuchung, Beschlagnahme, sei es mittels spezieller Abfragebefugnisse in der StPO, den Polizeigesetzen oder den Gesetzen der Nachrichtendienste.

Korruptionsstrafrecht

Neben den klassischen Amtsträgerdelikten, bei der auf einer Seite der korruptiven Vereinbarung ein Amtsträger beteiligt ist (§§ 331 ff. StGB), gibt es die neueren Delikte der Abgeordnetenbestechung (§ 108e StGB), der Korruption im Gesundheitswesen und der Korruption im (privaten) geschäftlichen Verkehr (§§ 299ff. StGB). Bei letzterer ist eine typische Konstellation, dass ein Einkäufer eines Unternehmens Waren/Leistungen bestellt und vom Lieferanten/Dienstleister hierfür eine sog. Kickback-Zahlung erhält. In den Ermittlungen geht es oft um die Frage, wie weit Kenntnis von der Korruption ins Unternehmen reicht und ob es schwarze Kassen gibt.

Ich verfüge über viel Erfahrung in diesem Bereich und habe zuletzt einen Bereichsleiter einer Grundbesitzgesellschaft (§ 299 StGB) und einen Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation verteidigt (§ 331ff StGB).

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Steuerstrafrecht

Das Steuerstrafrecht ist ein außerordentlich komplexes Rechtsgebiet und verlangt von der Verteidigung fundierte Kenntnisse im betroffenen Bereich des materiellen Steuerrechts und des Steuerverfahrensrechts. Die Aufbereitung des Sachverhalts und die Entscheidung darüber, wie das Spannungsverhältnis zwischen Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren und der Selbstbelastungsfreiheit im Strafverfahren fallbezogen angemessen aufgelöst wird, macht oftmals eine enge Zusammenarbeit mit dem steuerlichen Berater erforderlich. Die finanziellen Folgen von steuerlichen Versäumnissen (Steuernachzahlungen, Zinsen, Versäumniszuschläge, Beratungskosten und Geldstrafen/Geldauflagen) müssen frühzeitig in den Blick genommen werden, um dem Betroffenen entsprechende Planungen zu ermöglichen.

Ich verfüge über langjährige Erfahrung mit der Verteidigung von Einzelpersonen in diesem Bereich.

Subventionsstrafrecht

Das Subventionsstrafrecht hat zuletzt im Zusammenhang mit staatlichen Hilfsmaßnahmen während der Corona-Pandemie besondere Bedeutung erlangt. Strafverfahren wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) sind oftmals äußerst komplex. Dies nicht zuletzt daran, dass die Rechtsgrundlagen der Subventionsgewährung in nicht immer leicht zugänglichen Richtlinien, Verordnungen oder Gesetzen des Bundes und/oder der Länder oder in Rechtsakten der Europäischen Union zu finden sind. Außerdem kommt der Subventionsgeber oftmals seiner Verpflichtung, die subventionserheblichen Tatsachen eindeutig zu bezeichnen, nicht oder nicht vollständig nach. Die Rechtsprechung hat hierfür komplizierte Lösungen über § 4 SubvG entwickelt, die im Einzelfall besonders genauer Prüfung bedürfen.

Ich verfüge über Erfahrung in Verfahren wegen der sog. Corona-Hilfen, wie auch in „großen“ Verfahren (z. B. „Hohe Düne“ in Mecklenburg-Vorpommern).

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Umweltstrafrecht

Der Kern des Umweltstrafrechts ist in den §§ 324 StGB normiert. Daneben existieren noch zahlreiche Straf- und Bußgeldbestimmungen in Nebengesetzen. Rechtlich ist das Umweltstrafrecht komplex, weil im Verwaltungsrecht festgelegt ist, was normativ geboten ist (sog. Verwaltungsakzessorietät). Diese Regelungszusammenhänge sind oftmals nicht nur für den Laien schwer verständlich. In tatsächlicher Hinsicht ist das Umweltstrafrecht anspruchsvoll, weil es in den entscheidenden Fragen oftmals auf Sachverständigengutachten ankommt. Diese Gutachten müssen von der Verteidigung auf ihre Validität (z.B. Strategie der Probenahme, Untersuchungsmethoden) überprüft werden. Dazu bedarf es oftmals des Rückgriffs auf einschlägige DIN-Normen und Richtlinien.

Ich verfüge über Erfahrung in einschlägigen Verfahren gegen Verantwortliche von Entsorgungsbetrieben und im Bereich des Chemikalienrechts. In diesem stark europarechtlich geprägten Bereich weist das deutsche Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht oftmals nur sog. Blankettatbestände auf, die mit Hilfe von Rechtsverordnungen durch komplizierte Verweisungsketten auf das Europarecht konkretisiert werden. Die dieser Verweisungsketten und die Verfassungsmäßigkeit der Blankettatbestände und der sie konkretisierenden Verordnungen bedürfen sorgfältiger Prüfung. Ich habe in diesem Bereich Leitungspersonen von Unternehmen in Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren verteidigt, zuletzt einen Betriebsleiter eines faserproduzierenden Unternehmens wegen einer Straftat nach § 27 ChemG.

Vermögensabschöpfung

„Verbrechen sollen sich nicht lohnen“. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber den Strafverfolgungsbehörden weitreichende/Beträchtliche Befugnisse eingeräumt, aus einer vermeintlichen Straftat oder Ordnungswidrigkeit erlangte Vermögenswerte beim Beschuldigten (und auch Dritten) zunächst vorläufig durch Beschlagnahme zu sichern, bis am Ende eine gerichtliche Entscheidung über die endgültige Einziehung ergeht. Für den Betroffenen dieser Sicherungsmaßnahmen bedeutet dies regelmäßig, dass überraschend seine Konten „eingefroren“ und Bargeld und Wertgegenstände beschlagnahmt werden, nicht selten mit existenzbedrohenden Folgen. In der Praxis entsteht leider nicht selten der Eindruck, dass hier „erst geschossen, dann gezielt“ wird. Für die Verteidigung ist diese Vorgehensweise keine Option. Sie muss oftmals notgedrungen schnell, aber immer bedacht und nach gründlicher Prüfung der Fakten reagieren.

Ich verfüge über Expertise und langjährige Erfahrung in der Verteidigung gegen die Einziehung und die ihr vorangehenden Sicherungsmaßnahmen.

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